General terms and conditions of business

I. Vertragsgegenstand

1.) Auftragnehmer ist MIR MEDIA - Digital Agentur, Inhaber Oliver Priester. Der Auftragnehmer übernimmt die Konzeption, Gestaltung und/oder Umsetzung des Internetauftritts (Vertragswerk) des Auftraggebers (Vertragswerk). Es handelt sich bei dem Vertrag um einen Urheberwerkvertrag. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechts.

2.) Alle Arbeiten des Auftragnehmers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

3.) Gestaltungsvorschläge oder Änderungswünsche des Auftraggebers hinsichtlich des Vertragswerkes führen nicht zur Miturheberschaft des Auftraggebers.

4.) Der Auftragnehmer ist weiter für die Pflege und Wartung des Internetauftritts zuständig.


II. Einräumung von Rechten

1.) Die an dem Vertragswerk insgesamt, den einzelnen Internetseiten sowie ggf. eingebundenen Elementen entstehenden Urheberrechte liegen beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber sämtliche Nutzungsrechte, die für den Internetauftritt erforderlich sind, als einfache Nutzungsrechte ohne zeitliche und räumliche Begrenzung ein. Der Auftraggeber darf das Vertragswerk nur für den in dem Angebot erkennbaren Zweck nutzen. Eine hierüberhinaus gehende Nutzung ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Der Auftragnehmer kann für die Zustimmung eine angemessene Vergütung verlangen. Der Auftragnehmer ist nicht zur Zustimmung verpflichtet.

2.) Die Übertragung der Nutzungsrechte findet erst nach Zahlung der kompletten vereinbarten Vergütung statt. Zuvor darf der Internetauftritt mit dem Vertragswerk ausschließlich mit Zustimmung des Auftragnehmers stattfinden.

3.) Der Auftraggeber kann die erlangten Nutzungsrechte nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte übertragen.


III. Änderung des Vertragswerkes

1.) Der Auftraggeber ist während der Vertragslaufzeit nicht dazu berechtigt, das Vertragswerk eigenständig oder durch Dritte zu bearbeiten, zu ändern, zu ergänzen und/oder zu erweitern. Änderungen darf der Auftraggeber nur in Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer vornehmen bzw. vornehmen lassen oder mit dessen Zustimmung vornehmen bzw. vornehmen lassen. Der Auftraggeber darf allerdings per CMS den textlichen und bildlichen Inhalt der Internetseiten ändern bzw. bestimmen.

2.) Wesentliche Änderungen an dem Vertragswerk darf der Auftraggeber auch nach Vertragsende nur mit Zustimmung des Auftragnehmers vornehmen bzw. vornehmen zu lassen.


IV. Ausführung

1.) Der Aufragnehmer informiert den Auftraggeber regelmäßig über den Fortschritt des Vertragswerkes. Er informiert den Auftraggeber außerdem über Weiterentwicklungen, die aus technischen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die hierdurch möglicherweise entstehenden Änderungen des zeitlichen Rahmens bzgl. der Fertigstellung des Vertragswerkes und über die hierdurch entstehenden Kosten. Es gilt VI Nr. 2 dieser AGB entsprechend.

2.) Die Vertragsparteien zeigen sich gegenseitig sofort alle Umstände aus ihren Bereichen an, welche die vertragsgemäße Erfüllung gefährden.


V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1.) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle zur Entwicklung des Vertragswerkes notwendigen Informationen rechtzeitig mitzuteilen und Wünsche rechtzeitig zu äußern. Dies gilt auch für Änderungswünsche während der Entwicklung des Vertragswerkes.


2.) Sind während der Entwicklung des Vertragswerkes weitere Inhalte erforderlich, hat der Auftraggeber diese schnellstmöglich zu liefern.


VI. Leistungsänderungen

1.) Der Auftraggeber kann während der Entwicklung des Vertragswerkes Änderungswünsche äußern. Der Auftragnehmer wird Änderungswünschen nachkommen, soweit er die Änderungen für umsetzbar und sinnvoll hält.

2.) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber mitteilen, welchen Einfluss die Leistungsänderungen auf den zeitlichen Rahmen der Entwicklung des Vertragswerkes voraussichtlich haben. Weiter wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die durch die Leistungsänderungen entstehenden Kosten mitteilen. Sollte der Auftraggeber den mitgeteilten Kosten und Zeitrahmen nicht innerhalb von 10 Tagen widersprechen, gilt der Auftrag bzgl. der Leistungsänderungen als erteilt.


VII. Demonstration

Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Vertragswerk jederzeit zu Demonstrationszwecken oder als Referenz für seine Arbeit zu benutzten.

VIII. Geltendmachung von Rechten

Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber als Inhaber der Nutzungsrechte, Unterlassungsansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen bzgl. des Vertragswerkes gegenüber Dritten geltend zu machen.


IX. Copyright-Vermerk

1.) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Nennung seines Namens als Urheber in Form eines Vermerks im Quelltext auf jeder von ihm erstellten Webseite. Er darf diesen Copyright-Vermerk selbst anbringen und der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, ihn ohne Zustimmung des Auftragnehmers zu entfernen.

2.) Der Auftragnehmer hat das Recht im Impressum des Vertragswerkes wie folgt genannt zu werden: „Konzeption/Design/Programmierung: MIR MEDIA - Digital Agentur“. Der Auftragnehmer darf diesen Hinweis selbst anbringen, inklusive eines Links, der zu einer Internetseite des Auftragnehmers führt. Der Auftraggeber darf den Hinweis nicht entfernen. Der Auftragnehmer hat auch jederzeit das Recht seiner Nennung im Vertragswerk zu widersprechen.


X. Abnahme

1.) Nach Fertigstellung des Vertragswerkes fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme auf. Der Auftraggeber ist dann innerhalb von sieben Tagen zur schriftlichen Abnahme verpflichtet, sofern es den vertraglichen Spezifikationen sowie dem freigegebenen Konzept entspricht. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Wenn das Vertragswerk live gestellt wird, also für jeden Nutzer über die für das Vertragswerk vorgesehene Domain zugänglich ist, und der Auftraggeber das Vertragswerk im Wesentlichen funktionstüchtig länger als vier Wochen in Betrieb hat, gilt das Vertragswerk als abgenommen.

2.) Nach der Abnahme des Vertragswerkes ist die Gesamtvergütung abzüglich bereits geleisteter Abschlagzahlungen, dem Auftraggeber in Form einer Schlussrechnung in Rechnung zu stellen. Der offene Betrag ist innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.

3.) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung der Forderung in Verzug, so hat er Verzugszinsen i.H.v. 8%-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.


XI. Sach- und Rechtsmängelhaftung

1.) Das Vertragswerk hat die nach dem detaillierten Angebot geschuldete Beschaffenheit. 

2.) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.

3.) Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von 2 Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen durch den Auftraggeber schriftlich beim Auftragnehmer gemeldet werden.

4.) Der Auftragnehmer haftet nicht in den Fällen, in denen der Auftraggeber Änderungen an der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.

5.) Bei der Erstellung des Vertragswerkes schuldet der Auftragnehmer die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob den Auftragnehmer ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Internetauftritte technisch nicht fehlerfrei erstellt werden können.


XII. Haftung

1.) Die Haftung des Auftragnehmers ist grundsätzlich beschränkt auf vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer allerdings auch bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, hier jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Die Haftungsreduktion gilt auch für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen i.S.d. § 278 BGB.

2.) Für Verletzungen von Wettbewerbsrecht und ähnlichen Verstößen, die auf der Konzeption des Vertragswerkes beruhen, haftet der Auftragnehmer nur, wenn sie durch seine spezielle Ausgestaltung der Webseiten entstanden sind und auf von ihm eingebrachten Ideen beruhen.

3.) Der Auftragnehmer garantiert, dass die von ihm selbst erstellten oder beschafften Inhalte sowie die Gestaltung und die von ihm eingebrachten Ideen zur Konzeption des Vertragswerkes nicht in rechtswidriger Weise in Urheberrechte Dritter eingreifen.

4.) Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte und Informationen nicht in rechtswidriger Weise in Rechte Dritter eingreifen. Er stellt den Auftragnehmer hiermit von jeglichen Ansprüchen in diesem Zusammenhang frei und ersetzt ihm die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

5.) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.


XIII. Wartung und Pflege

1.) Der Auftragnehmer wartet und pflegt die Internetseiten gegen Zahlung einer monatlichen Vergütung. Die Vergütung kann monatlich jeweils zum Monatsende in Rechnung gestellt.

2.) Die Vertragsparteien können den Vertrag nach Abnahme des Vertragswerkes zum Ende eines Kalenderquartals kündigen. Die Kündigung muss mindestens drei Monate vor dem Kalenderquartalsende ausgesprochen worden sein. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

3.) Der Auftragnehmer ist nach Ausspruch der Kündigung durch einen der Vertragsparteien und Zahlung der fälligen und noch bis Ende des Vertrages fällig werdenden Vergütungen verpflichtet, dem Auftraggeber sämtliche Zugangsdaten, die für die Wartung und Pflege des Vertragswerkes erforderlich sind, zu übergeben. Dies gilt auch für den Source-Code, der für die ordnungsgemäße Funktionalität des Vertragswerkes erforderlich ist. Der Auftraggeber darf diese Daten ausschließlich zum Weiterbetrieb des Vertragswerkes einsetzen bzw. einsetzen lassen.

4.) Nach der Kündigung ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, Angestellte oder von dem Auftraggeber beauftragte Personen die Pflege und den Betrieb des Vertragswerkes zu erläutern bzw. erläutern zu lassen, um den Fortbetrieb des Vertragswerkes auch ohne Leistungen des Auftragnehmers möglich zu machen. Die Vertragsparteien müssen für die Erläuterungen einen Termin vereinbaren. Der zeitliche Rahmen für die Erläuterungen liegt bei insgesamt 5 Stunden. Mehr als ein Tag steht für diese 5 Stunden nicht zur Verfügung. Der Stundensatz für diese Stunden beträgt 110 € zzgl. der geltenden USt..


XIV. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.


XV. Schlussbestimmungen

1.) Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, auf die auch mündlich nicht verzichtet werden kann.

3.) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle des Vorliegens einer Vertragslücke.

4.) Erfüllungsort ist Köln.

(Stand Januar 2015)